BGH: Verkäufer kann trotz PayPal-Käuferschutz die Kaufpreiszahlung verlangen

Mit zwei Urteilen (Az.: VIII ZR 83/16 sowie VIII ZR 231/16) vom 22. November 2017 hat der BGH entschieden, dass der Anspruch eines Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises wiederauflebt, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird.

Die Pressestelle des BGH führt aus: „Denn mit der Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, vereinbaren die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend, dass die (mittels PayPal) getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn (…) das PayPal-Konto des Verkäufers nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird.“

Nach der zwischen PayPal und den Nutzern des Zahlungsdienstes vereinbarten PayPal-Käuferschutzrichtlinie entscheide PayPal lediglich über Anträge auf PayPal-Käuferschutz; dies berühre nicht die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer. Es sei dem Käufer unbenommen, anstelle eines Antrags auf Käuferschutz oder auch nach einem erfolglosen Antrag die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, um etwa im Fall einer nicht wie geschuldet erbrachten Leistung Rückgewähr des vorgeleisteten Kaufpreises zu verlangen. Vor diesem Hintergrund sei es interessengerecht, dass umgekehrt auch der Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut berechtigt sein muss, auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen.

Die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Wiederbegründung der Kaufpreisforderung sei auch deshalb geboten, weil PayPal nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab anlegt, der eine sachgerechte Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien – anders als das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht – nicht sicherzustellen vermag.

Pressemeldung des BGH (Nr. 187/2017): http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=80112&linked=pm&Blank=1

Anmerkung: Die Entscheidung des LG Saarbrücken (Berufungsinstanz im Verfahren VIII ZR 231/16) ist in MMR 2017, 46 ff. abgedruckt.