BGH-Verhandlung zur Speicherung von IP-Adressen auf Webseiten

Nachdem der EuGH im Oktober letzten Jahres entschieden hat, dass auch dynamische IP-Adressen „personenbezogene Daten“ i.S.v. § 15 Abs. 1 TMG sein können, sofern der Betreiber der Webseite die rechtliche Möglichkeit hat, den konkreten Nutzer ausfindig zu machen (wir berichteten: http://www.jura.uni-saarland.de/der-eugh-zur-einordnung-von-ip-adressen-als-personenbezogene-daten/), muss der BGH in dem seit 14. Februar 2017 wiederaufgenommenen Verfahren Breyer nun klären, ob das deutsche TMG im Sinne der EuGH-Entscheidung ausgelegt werden kann.

Insbesondere wird es in dem Verfahren darum gehen, ob es für die Speicherung der IP-Adressen auf den Seiten des Bundes ein „berechtigtes Interesse“ gibt – denn in diesem Fall wäre eine Speicherung nach Ansicht der EU-Richter entgegen § 15 Abs. 1 TMG (welcher nur die Speicherung während der Dauer der Internetverbindung oder zur Abrechnung zulässt) zulässig. Es bedürfe hier einer umfassenden Interessenabwägung zwischen den berechtigten Interessen der Webseitenbetreiber und Grundrechten und Grundfreiheiten des Nutzers. Das Urteil wird am 16. Mai 2017 erwartet.

Quelle: https://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-verhandelt-zur-Zulaessigkeit-von-IP-Adressen-Speicherung-auf-Websites-3625336.html