BGH: Rechtsmittel AG Darmstadt (IP-Adressen) zurückgewiesen

Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde von T-Online gegen das Urteil des

Landgerichts Darmstadt vom 7. Dezember 2005 Az. 25 S 118/2005 als unzulässig verworfen. Darin wurde der Internetprovider verpflichtet, die dynamischen IP-Adressen eines seiner DSL-Flatrate-Kunden unmittelbar nach Verbindungsende zu löschen. Das Urteil ist damit rechtskräftig. (Beschluss des BGH vom 26. Oktober 2006, Az. III ZR 40/06).

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