Seit Geltung des Markengesetzes wird diskutiert, ob jede Benutzung einer fremden Marke im geschäftlichen Verkehr eine Markenrechtsverletzung darstellt oder ob es ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer markenmäßigen Benutzung gibt, wonach die Marke zur Kennzeichnung bestimmter Waren und Dienstleistungen benutzt werden muss. Der BGH hatte die Frage bisher offengelassen, jetzt hat er sich jedoch dem EuGH angeschlossen und erstmals die Voraussetzung einer markenmäßigen Benutzung bejaht (http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/BGHIZR136-99.html).