BGH konkretisiert Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals

Der BGH hat mit Urteil vom 01.03.2016 entschieden, dass den Betreiber eines Ärztebewertungsportal gesteigerte Prüfpflichten treffen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Bewertungen anonym abgegeben werden können. Der betroffene Arzt hat meist keine Möglichkeit gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Dadurch entsteht ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Das Bewertungsportal muss den Bewertenden die Beanstandung des betroffenen Arztes übersenden und ihn dazu anhalten, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hat sie den Bewertenden aufzufordern, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diese Unterlagen hat sie an den Arzt weiterzuleiten.

Pressemeldung des BGH