Der BGH hat in seiner Leitsatz-Entscheidung vom 20.07.06 Aktenzeichen I ZR 228/03 eine lang umstrittene Frage zur Anbieterkennzeichnung bei Internetauftritten beantwortet. Danach kann eine Anbieterkennzeichnung, die über zwei Links z. B. „Kontakt“ oder „Impressum“ erreichbar ist, den Anforderungen an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S.v. §6 TDG und § 10 II MDSTv entsprechen. Es ist weiter nicht erforderlich die Angaben auf der Startseite bereitzuhalten oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig anzuzeigen, um den Anforderungen des §312 II1 BGB zu genügen.