Der Bundesgerichtshof hat mit dem am 31.03.2026 veröffentlichten Beschluss vom 18. Februar 2026 ( Az.: I ZB 2/25) datenschutzrechtliche Ansprüche auf Löschung nach Art. 17 DSGVO im Handelsregister gestärkt. Im Kern geht es um die Frage, ob private Wohnanschriften und Unterschriften, die in Registerunterlagen enthalten sind, dauerhaft öffentlich abrufbar bleiben dürfen. Der BGH verneint das für solche personenbezogenen Daten, die für die eigentliche Registereintragung gar nicht erforderlich sind.
Ausgangspunkt des Verfahrens waren zwei Anmeldungen zum Handelsregister, in denen neben den notwendigen Angaben auch Privatanschriften und eigenhändige Unterschriften der Antragsteller auftauchten. Die Betroffenen verlangten den Austausch dieser Dokumente gegen bereinigte Fassungen. Amtsgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatten das zunächst abgelehnt, unter anderem mit dem Hinweis, die Daten seien ohnehin auch an anderen Stellen auffindbar.
Der BGH hat dieser Sichtweise nun widersprochen. Es gebe keine allgemeine registerrechtliche Grundlage dafür, solche „überobligatorischen“ personenbezogenen Daten nach Widerruf der Einwilligung dauerhaft im Registerordner zu speichern. Dass Informationen an anderer Stelle noch vorhanden sind, nimmt einem Löschungsbegehren nach Auffassung des Gerichts nicht den Sinn. Jede bereinigte Quelle reduziere das Risiko von Datenmissbrauch.
Zugleich betont der Beschluss, dass auch Unterschriften personenbezogene Daten sind. Für die Praxis bedeutet das nicht zwingend eine vollständige Löschung des Vorgangs, sondern einen Austausch der öffentlich abrufbaren Dokumente gegen bereinigte Fassungen. Das Original verbleibt in der Registerakte, während im Registerordner nur noch die datenschutzkonforme Version erscheint.
Die Entscheidung setzt damit ein klares Signal: Die Publizitätsfunktion des Handelsregisters rechtfertigt nicht jede Form der Datenverarbeitung. Wo Angaben für den Registerzweck nicht notwendig sind, kann der Datenschutz Vorrang beanspruchen.
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