BGH über Zulässigkeit von Spickmich.de

Der BGH hat in einer Pressemitteilung über das Ergebnis des Verfahrens einer Lehrerin gegen das Lehrerbewertungsportal Spickmich.de informiert. In dem Rechtsstreit ging es um die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf spickmich.de, einem Bewertungsportal auf dem Schüler sich anmelden können. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird sodann eine Gesamtnote errechnet. Des Weiteren können auf einer Seite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer aufgelistet werden.

Gegen dieses Vorgehen wendete sich nun die Lehrerin mit dem Ziel der Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule sowie der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit Bewertungen und Zitaten. In den Vorinstanzen war sie bisher erfolglos geblieben.

Der BGH hat nun entschieden, dass in diesem Einzelfall die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Lehrerin zulässig ist. Die Bewertungen stellen demnach Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie bei der Beeinträchtigung der Privatsphäre genießt.

Das Urteil wird in Kürze hier verfügbar sein und er nach Erscheinen eine genaue Analyse der Entscheidungsgründe zulassen.

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