Bezug von Pflichtpublikationen

Die Bundesnotarkammer informiert in ihrem Rundschreiben Nr. 27/2003 über den ‚Bezug von Pflichtpublikationen im Sinne von § 32 BNotO über Internet‘ (http://www.bnotk.de/BNotK-Service/Merkblaetter_Empfehlungen/Pflichtpuplikation_rs_2003_27.htm). Der Ausschuss für notarielles Berufsrecht kam u.a. zu den Ergebnissen, dass auch der ‚..Abruf aus dem Internet eine zulässige Form des Bezuges‘ darstellt, soweit u.a. eine fortlaufende Aktualisierung gewährleistet ist und dass in diesem Fall ein Ausdrucken oder eine Speicherung der Daten auf CD-Rom, Disketten oder der Festplatte verlangt werden müsste, ‚…damit der Notar seiner aus § 32 BNotO erwachsenden Aufbewahrungsverpflichtung nachkommen kann.‘

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