Ab dem 6. Juni 2025 tritt aufgrund der Umsetzung des § 20a Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eine wichtige Änderung in Kraft:
Mieter:innen, die nach einem Umzug Strom beziehen, ohne zuvor einen Vertrag mit einem Versorger abgeschlossen zu haben, werden automatisch vom örtlichen Grundversorger beliefert. Ein Wechsel innerhalb der ersten sechs Wochen ist dann nicht mehr rückwirkend möglich. Das bedeutet: Wer keinen eigenen Stromvertrag rechtzeitig abschließt, erhält die Rechnung direkt vom Grundversorger.
Da dem Grundversorger nicht bekannt ist, wer in eine Wohnung eingezogen ist, entsteht damit ein praktisches Problem. Um die Unkenntnis bezüglich der Identität des Stromverbrauchers zu vermeiden, hat die Datenschutzkonferenz (DSK) am 28. Mai 2025 entschieden: Vermieter:innen oder Hausverwalter:innen dürfen die Kontaktdaten der Mieter:innen ab dem Tag der Wohnungsübergabe an den Grundversorger übermitteln – gestützt auf berechtigte Interessen i. S. d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Das berechtigte Interesse des Grundversorgers besteht darin, die Identität der neuen Vertragspartei zu kennen. Gleichzeitig haben die Vermieter:innen ein berechtigtes Interesse daran, nicht vom Grundversorger für die von den Mieter:innen bezogene elektrische Energie in Anspruch genommen zu werden.
Mieter:innen müssen vorab, idealerweise bereits beim Mietvertragsabschluss, über diese mögliche Datenweitergabe nach Art. 13 Abs. 3 DS-GVO informiert werden. Zudem sollten Vermieter:innen vorher erfragen, ob bereits ein eigener Stromvertrag abgeschlossen oder eine Anmeldung beim Grundversorger erfolgt ist. Nur wenn bis zur Übergabe der Wohnung keine Rückmeldung erfolgt, ist eine Datenübermittlung gerechtfertigt.
Quellen:
- Pressemitteilung – Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
- 20250605-DSK-Beschluss_Meldung_von_Mieter-innendaten_an_Grundversorger.pdf
Das Beitragsbild sowie der Beitragstext wurden mithilfe von KI-Systemen generiert, wobei die Kontrolle über das Ergebnis bei natürlichen Personen lag. Sämtliche Eingaben in KI-Systemen verfolgten Zwecke der wissenschaftlichen Forschung.