Berufungsurteil Musikindustrie gegen 2600.com

Der ‚Court of Appeal for the second circuit‘ in New York hat am 28. November 2001 sein Urteil in dem Fall betreffend die Software „DECSS“ verkündet (wir berichteten über das erstinstanzliche Urteil am 07.11.2001). Das Hackermagazin ‚2600.com‘ hatte Links auf eine norwegische Website gesetzt, die den Quellcode von DECSS enthielt.

‚2600.com‘ berief sich darauf, Quellcode sei ‚free speech‘ und für Links auf fremde Sites müsse man nicht haften. In der 1. Instanz war ‚2600.com‘ zur Entfernung des Links verurteilt worden.

Dieses Urteil wurde nun in vollem Umfang bestätigt. Das Gericht führt sehr umfangreich aus, warum nach seiner Auffassung der Quellcode eines Computerprogramms nicht durch den 5. Zusatz zur US-Verfassung geschützt ist (http://www.2600.com/news/112801-files/universal.html).

Durch das Setzen eines Links wird nach Ansicht des Gerichts dann eine urheberrechtliche Haftung begründet, wenn der Autor wusste, dass auf der durch den Link erreichbaren Website urheberverletzende Software angeboten wird und den Link gesetzt hat, um diese zu verbreiten.

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