Bericht der EU-Datenschützer zur e-Evidence-Verordnung

Mit der e-Evidence-Verordnung möchte die Europäische Kommission den Ermittlungsbehörden den Mitgliedstaaten schnellen und länderübergreifenden Zugriff auf vorliegende elektronische Beweismittel garantieren.
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sollen Daten überall in der EU direkt bei den Diensteanbieter anfordern können. Die EU-Staaten verschärften dies durch den Wunsch, dass die Daten binnen 6 Stunden herauszugeben seien, dem Diensteanbieter anderenfalls Strafen von bis zu 2% ihres globalen Umsatzes drohen sollen.

In einem am 07.11.2019 veröffentlichten Bericht zur e-Evidence-Verordnung haben EU-Datenschützer dazu gemahnt, dass Grundrechte nicht missachtet werden dürfen.
Sie fordern zumindest eine weitere Prüfinstanz, bspw. durch einen Richtervorbehalt in Form eines Richters im jeweiligen Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter seinen Sitz hat. Zudem seien die Datenkategorien besser darzulegen und mit bestehenden Informationen in Einklang zu bringen.
Der amtierende EU-Datenschutzbeauftragte Wojciech Wiewiórowski betonte, dass man nicht grundsätzlich gegen eine entsprechende Verordnung sei, diese aber den rechtsstaatlichen Anforderungen genügen müsse. Insbesondere könne es nicht sein, dass letztlich Privatfirmen entscheiden könnten, „was legal ist und was nicht.“ 

Quellen:

https://netzpolitik.org/2019/cloud-gesetz-muss-rechtsstaatlichen-standards-genuegen-fordern-eu-datenschuetzer/

Bericht des EU-Datenschutzbeauftragten:  https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/opinion_on_e_evidence_proposals_en.pdf

e-Evidence-Verordnung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52018PC0225&from=EN