Durch den höheren Anspruch bei der Kontrolle einer elektronischen Signatur bedarf es detaillierter, eindeutiger Anweisungen, sofern die Prüfung durch eine Mitarbeiterin erfolgt. Andernfalls droht ein Anwaltsverschulden. Dies hat das OLG Braunschweig kürzlich klargestellt.
Gegenstand des Falls war der Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages. Der Berufungsbegründungsschriftsatz der Klägerseite ging beim OLG am letzten Tag der verlängerten Berufungsbegründungsschrift per EGVP ein, wodurch ie qeS des Schriftsatzes fehlerhaft und damit ungültig war. Eine Wiedereinsetzung wäre bei ordnungsgemäßer Mitarbeiterunterweisung möglich gewesen. Jedoch habe aufgrund der erhöhten Anforderung der elektronischen Signatur der betreffende Anwalt im konkreten Fall diese Unterweisung nicht ordnungsgemäß durchgeführt.