Aus für Facebook-Angebote des ORF?

Wie viele andere Rundfunksender momentan auch, weitete der ORF seine Angebote auf soziale Netzwerke aus. Jetzt wurde ihm durch die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) verboten eben diese Angebote fortzuführen. Im Jahre 2010 schon mussten durch das sog. ORF-Gesetz die Online-Angebote auf ein Mindestmaß zurückgestutzt werden. Damals ging aufgrund des Verlustes einiger guter und umfangreicher Webseiten ein Aufschrei durch die Nutzergemeinde.

In dem Bescheid der KommAustria werden explizit 39 Facebookseiten genannt, deren Betreiben oder Unterstützen durch den ORF gegen §4f Abs. 2 Ziffer 25 ORF-Gesetz verstoßen sollen.
Im ORF-Gesetz gibt es Regelungen über einen "Public-Value-Test", die denen des RStV zum Dreistufentest sehr ähnlich sind. Auch in Österreich sind nur noch sendungsbegleitende Inhalte erlaubt, welche nur eine bestimmte Zeit vorgehalten werden dürfen. Ein Anbieten eines Social-Networks oder Kooperieren mit einem solchen, ist nach obiger Norm dem ORF nicht erlaubt. Die Facebook-Seiten sind nach dem Bescheid eine Kooperation zwischen Facebook und dem ORF. Genauso wenig ist dem ORF erlaubt nach dem Gesetz auf komerzieller Basis mit einem Social-Network zu tun zu haben.
Wie dem Bescheid zu entnehmen ist, verstoßen nicht nur durch den ORF direkt betriebene Angebote auf Facebook gegen das Gesetz, sondern auch solche, die von externen Firmen betrieben werden, die schon für den ORF als Produktionsfirmen tätig waren. Auf einem der genannten Angebote, das durch Externe betrieben wird, die nach dem Bescheid dem ORF jedoch zugerechnet werden, ist jetzt jedoch zu lesen, dass es sich um ein Fan-Projekt handele, welches weder personell noch finanziell mit dem ORF zu tun habe.

Neben dem rundfunktrechtlichen Problem, welches sich hier für den ORF speziell aufgetan hat, stößt man über eine urheberrechtliche Fragestellung auf ein weiteres Problem, bezüglich der Präsenz von öffentlich-rechtlichen Sendern, also auch deutschen, auf Facebook. Gemäß den Nutzungsbedingungen überträgt der Seitenbetreiber oder Nutzer an den von ihn online gestellten Fotos und Videos (IP-Inhalte) "[…]eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, […]." (Quelle).
Es ist fraglich, wie es mit dem öffentlichen Auftrag der Sender vereinbar ist, dass an Inhalten die aus Rundfunkgebühren finanziert wurden, eine solche Lizenz an Facebook gegeben wird.

Bescheid der KommAustria
Facebook-Nutzungsbedingungen

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