Argentinien: E-Mails keine Beweismittel

In einer Berufungssache hat die 4. Kammer der „Cámara del Crimen“ in Buenos Aires entschieden, dass im Strafprozess private E-Mails als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen (http://www.saij.jus.gov.ar/news/files/redruello.html). In dem vorangegangenen Strafverfahren wegen Betruges hatte die Anklagebehörde private E-Mails, die der Angeklagte an seinem Arbeitsplatz geschrieben bzw. empfangen hatte, zu Beweiszwecken vorgelegt. Das Berufungsgericht begründet die Nichtigkeit der Beweismittel damit, dass private E-Mails, selbst wenn sie am Arbeitsplatz versandt / empfangen werden, zu der durch Art. 18 und Art. 19 der Nationalverfassung geschützten Privatsphäre gehören. Gem. Art. 18 sind die Briefkorrespondenz und private Papiere unantastbar, und gem. Art. 19 sind Privathandlungen grundsätzlich allein Gott vorbehalten („sólo reservadas a Dios“), sofern sie nicht gegen die öffentliche Ordnung oder Moral verstoßen oder Dritten Schaden zufügen. Nach Auffassung des Gerichts beziehen sich diese Grundrechte auch auf den elektronischen Briefwechsel.

In der argentinischen Presse wird auf den bemerkenswerten Zusammenhang hingewiesen, dass genau an dem Tag, an dem diese Entscheidung im Internet veröffentlicht wurde (nämlich am 12. April 2005), der argentinische Präsident die Rücknahme des umstrittenen Dekrets anordnete, das eine Vorratsdatenspeicherung von E-Mails für die Dauer von 10 Jahren vorgesehen hatte (siehe Nachricht vom 21.04.2005).

(Matthias Schassek (Málaga, España))

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