Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass alle in einer Kanzlei beschlagnahmten Computer und Datenträger einstweilig versiegelt und beim Amtsgericht Hamburg hinterlegt werden müssen (http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20020717_2bvr102702). Kopien dürfen nur von solchen Dateien angefertigt und verwendet werden, die ‚…wegen einer erkennbaren Tatverstrickung der Beschlagnahme unterliegen und anhand ihrer Bezeichnung Bezüge zum Tatvorwurf aufweisen‘.