Ein Anwalt hat sich in einem familienrechtlichen Verfahren am Amtsgericht Köln mit einem KI-generierten Schriftsatz blamiert. Der Text enthielt erfundene Zitate, nicht existente Urteile und eine frei erfundene Monographie – ein klarer Verstoß gegen anwaltliche Sorgfaltspflichten.
Die KI, offenbar ohne Zugriff auf juristische Datenbanken, produzierte Inhalte, die weder sachlich noch rechtlich korrekt waren. Besonders brisant: Der Schriftsatz bezog sich auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf, die thematisch völlig unpassend war. Der Familienrichter reagierte verärgert und rügte die „höchst schlampige Arbeitsweise“ des Anwalts. Er warf ihm vor, das Sachlichkeitsgebot (§ 43a Abs. 3 BRAO) verletzt zu haben und das Vertrauen in die Anwaltschaft zu beschädigen.
Juristisch ist der Fall heikel. Während einige Stimmen die Einreichung solcher KI-Texte als Verstoß gegen die Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) werten, sehen andere darin lediglich eine unzutreffende Rechtsauffassung. Eine besonders strenge Auslegung könnte sogar einen versuchten Prozessbetrug (§ 263 StGB) annehmen.
Zudem steht die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO) auf dem Spiel: Die Nutzung öffentlich zugänglicher KI-Systeme kann sensible Mandantendaten gefährden, wenn diese unkontrolliert verarbeitet werden.
Fazit: KI kann juristische Arbeit erleichtern – aber nur bei sorgfältiger Prüfung. Der Fall zeigt eindrücklich, dass blindes Vertrauen in Technologie nicht nur peinlich, sondern berufsrechtlich riskant sein kann. Ein Mahnruf für alle, die KI in der Kanzlei einsetzen.
Zitat aus dem Urteil (AG Köln, 312 F 130/25):
Die weiteren von dem Antragsgegnervertreter im Schriftsatz vom 30.06.2025 genannten Voraussetzungen stammen nicht aus der zitieren Entscheidung und sind offenbar mittels künstlicher Intelligenz generiert und frei erfunden. Auch die genannten Fundstellen sind frei erfunden. Viefhues kommentiert nicht im Münchner Kommentar, sondern den juris PraxisKommentar BGB Band 4, dessen Herausgeber er ist. Die 9. Auflage stammt aus dem Jahr 2024, nicht 2021. § 1678 BGB wird von Hennemann kommentiert. § 1687 des jurisPK-BGB Band 4 wird nicht von Brömmelmeyer, sondern von Thormeyer kommentiert. Eine Randziffer 65 ff. gibt es in dem Kommentar nicht. Die Erläuterungen enden bei Rn. 36. Die Fundstelle Brons, Kindeswohl und Elternverantwortung, 2013, S. 175 ff. konnte seitens des Gerichts nicht gefunden werden. Eine Fundstelle Völkl, FamRB 2015, Bl. 74 ist ebenfalls frei erfunden. In der FamRB 2015 findet sich auf Bl. 70 – 77 der Aufsatz: Ist § 17 VersAusglG verfassungsgemäß? – Verfassungsrechtliche Überlegungen zur Kritik an dieser Vorschrift. Auch ein Werk „Meyer-Götz, in: Hauß/Gernhuber, Familienrecht, 6. Aufl. 2022, § 1671 Rn. 33“ gibt es nicht. Hier werden offenbar 3 verschiedene Werke vermengt. Den entsprechenden Rechtssatz, wonach ein Wechselmodel mit einem psychisch instabilen Elternteil grundsätzlich unvereinbar ist, gibt es nicht. Auch eine Fundstelle OLG Frankfurt, FamRZ 2021,70 ist frei erfunden. Auf Bl. 67-70 der FamRZ aus dem Jahre 2021 findet sich die Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Thematik Zustimmungserfordernis der Ersatznacherben zur Löschung eines Nacherbenvermerks. Auf Bl. 70-70 findet sich die Entscheidung 1 W 1276 / 20 des Kammergerichts, die sich mit der Grundbuchberichtigung aufgrund von Teilerbscheinen auseinandersetzt.
Quellen:
Amtsgericht Köln, 312 F 130/25
https://www.haufe.de/recht/kanzleimanagement/anwalt-blamiert-sich-mit-ki-schriftsatz_222_656380.html
Das Beitragsbild sowie der Beitragstext wurden mithilfe von KI-Systemen generiert, wobei die Kontrolle über das Ergebnis bei natürlichen Personen lag. Sämtliche Eingaben in KI-Systemen verfolgten Zwecke der wissenschaftlichen Forschung.