Aktuelle Rechtsprechung in Spanien: Rückverfolgung der IP-Adresse bei der Strafverfolgung

Die Audiencia Nacional (AN) hat durch Beschluss vom 04. Oktober 2012 das Strafermittlungsverfahren gegen acht Beschuldigte eingestellt, denen vorgeworfen wurde, über soziale Netzwerke zu Demonstrationen vor dem Abgeordnetenhauses aufgerufen zu haben. Die Beschuldigten waren durch die Rückverfolgung der IP-Adressen ermittelt worden. Während die AN in dem Aufruf keine strafrechtlich relevante Handlung sah, bemängelt der Rechtsanwalt David Maeztu in seinem Weblog, dass das Gericht nicht auch Stellung dazu nimmt, dass die Rückverfolgung der IP-Adressen unrechtmäßig erfolgt sei. Maeztu verweist auf das Urteil des Landgerichts Barcelona vom 26. März 2012, wonach der Diensteanbieter nur dann zur Herausgabe der IP-Adresse an staatliche Stellen verpflichtet ist, wenn wegen einer schweren Straftat ermittelt wird, was sich wiederum aus Artikel 1.1 der Ley 25/2007 zur Vorratsdatenspeicherung ergibt. Maeztu erläutert, dass bei der hier zu ermittelnden Straftat, also dem verbotenen Aufruf zu Demonstrationen vor einem Gesetzgebungsorgan, gem. Art. 494 des Código Penal (CP) lediglich eine Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug vorgesehen ist, während gem. Art. 13.1 CP schwere Straftaten mit schweren Strafen verfolgt werden und schwere Strafen gem. Art. 33.2.a CP solche sind, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren geahndet werden. 

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