AGBs im Internet

Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil vom 13.06.2002 entschieden, dass es bei der Frage der elektronischen Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur auf den Zugang der betreffenden Datei beim Empfänger ankommt, sondern auch auf den Inhalt der fraglichen Datei (http://www.jurpc.de/rechtspr/20020288.htm). Weder mit dem Einzelverbindungsnachweis der Telekom noch mit dem sog. Leonardo-Protokoll lasse sich nachweisen, dass es sich gerade um die Fassung der AGB handelt, die behauptet wird. Weiterhin entschied das Gericht, dass für die Kenntnisnahmemöglichkeit der AGBs im Internet erkennbar auf den Einbeziehungswillen und die AGBs hingewiesen werden muss.

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