Abdingbarkeit technischer und organisatorischer Maßnahmen

Im April 2021 veröffentlichte der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HamBfDI) einen Vermerk zur Frage, ob betroffene Personen in die Herabsetzung des Schutzniveaus ihrer personenbezogener Daten einwilligen können, oder nicht. Der HamBfDI kam zum Ergebnis, dass dies im Einzelfall möglich sein muss, vorausgesetzt, dass Verantwortliche grundsätzlich nach Art. 32 DS-GVO erforderliche Sicherungsmaßnahmen treffen. Es wäre also nicht möglich, ohne jegliche Sicherungsvorkehrungen die Möglichkeit zur Einwilligung zu treffen.

In einem Beschluss der Datenschutzkonferenz (DSK) vom 24. November 2021 kommen die Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder zum Schluss, dass eine Einwilligung in die Absenkung von Schutzmaßnahmen grundsätzlich nicht zulässig ist. Die etwas engere Ausnahme als beim HamBfDI wurde von der DSK wie folgt gefasst:

Unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Person und der Rechte weiterer betroffener Personen kann es in zu dokumentierenden Einzelfällen möglich sein, dass der Verantwortliche auf ausdrücklichen, eigeninitiativen Wunsch der informierten betroffenen Person bestimmte vorzuhaltende technische und organisatorische Maßnahmen ihr gegenüber in vertretbarem Umfang nicht anwendet.

Ob es aus Sicht der informationellen Selbstbestimmung eines jeden Einzelnen von Seiten der Aufsichtsbehörden richtig ist, betroffenen Personen die Entscheidungsfreiheit über das Absenken des Schutzniveaus einzuschränken, sei dahingestellt.

Quellen: