§ 5 Absatz 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist eng auszulegen

Im Rahmen der der Klage eines Bayern vorm Münchener Verwaltungsgericht auf Befreiung von der Rundfunkabgabe für seine Betriebsstätte, da diese ein Sakralraum der Kirche vom Fliegenden Spaghettimonster sei, vertraten die Richter die Ansicht, dass § 5 Absatz 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages eng auszulegen sei und nur auf solche geistlichen Stätten anzuwenden sei, deren Zweck fast ausschließlich für Gottesdienste benutzt werden.

Quelle: http://www.heise.de/tp/artikel/45/45507/1.html