Die österreichische Gesellschaft New Media Online betreibt die "Tiroler  Tageszeitung Online". 2012 konnte man von dort über einen Link auch auf  die Subdomain video.tt.com gelangen und mehr als 300 Videos  abrufen. Diese Videos beinhalteten unterschiedliche Themen und hatten  zumeist keinen Bezug zu den Pressartikeln auf der Ausgangsseite.
Da "audiovisuelle Mediendienste" nach österreichischem Recht einer  Anzeigepflicht unterliegen, ließ der österreichische  Verwaltungsgerichtshof nun vom EuGH klären, ob die Videos unter diesen  Begriff aus der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments  fallen. Danach ist ein audiovisueller Mediendienst ein Fernsehprogramm  oder ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf. Sein Hauptzweck besteht  in der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder  Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit. Allerdings sind elektronische  Ausgaben von Zeitungen nach Erwägungsgrund 28 ausdrücklich ausgenommen. 
Der EuGH hat nun entschieden, dass der Begriff "Sendung" auch die  Bereitstellung kurzer Videos mit kurzen Sequenzen aus lokalen  Nachrichten, Sport oder Unterhaltung in der Subdomain der Website einer  Zeitung erfasst.
Weiterhin hat er entschieden, dass der Hauptzweck der Dienstleistung  sich nach der Eigenständigkeit von Inhalt und Funktion gegenüber der  journalistischen Tätigkeit beurteilt, die dann nicht vorliegt, wenn das  audiovisuelle Angebot eine unabtrennbarer Ergänzung zum Textangebot  darstellt.
