Vorläufige Feststellung: Meta verstößt bei Altersverifikation gegen DSA

Die EU-Kommission hat vorläufig festgestellt, dass Meta mit Instagram und Facebook gegen den Digital Services Act (DSA) verstoßen haben könnte. Der Kern des Vorwurfs lautet, dass Meta nicht ausreichend verhindere, dass Kinder unter 13 Jahren die Plattformen nutzen, obwohl die eigenen Nutzungsbedingungen genau dies ausschließen. Laut Studien der Kommission besitzen rund 10-12% der Kinder unter 13 Jahren einen Account bei Instagram und/oder Facebook.

Die Kommission verlangt, dass sehr große Online-Plattformen Risiken für Minderjährige wirksam identifizieren, bewerten und mindern. Eine bloße Selbstauskunft beim Geburtsdatum reicht dafür offenbar nicht aus, da Kinder diese Altersbarriere leicht umgehen können, indem sie bei der Einrichtung eines Kontos ein falsches Geburtsdatum eingeben.

Nutzer haben zwar grundsätzlich die Möglichkeit, andere Nutzer unter 13 Jahren zu melden. Kritisiert wird allerdings, dass dieser Meldewege nur schwer auffindbar, wenig nutzerfreundlich und wenig effektiv seien, da es bspw. sieben Klicks erfordert, um an dieses Formular zu gelangen. Damit rückt auch die operative Durchsetzung von Schutzpflichten in den Vordergrund. Plattformen müssen nicht nur Regeln haben, sondern deren Wirksamkeit auch tatsächlich nachweisen können.

Rechtlich relevant ist u.a. Art. 28 Abs. 1 DSA. Danach müssen Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen innerhalb ihres Dienstes zu gewährleisten. Für sehr große Online-Plattformen, wozu Instagram und Facebook zählen, kommt hinzu, dass sie nach Art. 34 Abs. 1 DSA systemische Risiken sorgfältig ermitteln, analysieren und bewerten müssen, die sich aus der Nutzung ihrer Systeme ergeben. Nach Art. 35 Abs. 1 DSA müssen diese Risiken anschließend durch angemessene, verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen gemindert werden. Als mögliche Maßnahmen nennt Art. 35 Abs. 1 lit. j DSA ausdrücklich kinderschützende Instrumente, darunter Altersverifikation, elterliche Kontrolltools sowie Hilfs- und Meldemechanismen für Minderjährige.

Für Meta ist das Verfahren allerdings noch nicht entschieden. Die Feststellungen sind vorläufig, Meta kann Stellung nehmen. Bestätigt sich der Verstoß, drohen dem Konzern erhebliche Sanktionen bis hin zu Geldbußen von bis zu 6 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Quellen