VG Berlin – Kopplungsverbot

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 7. April 2025 (VG 1 K 93/24) entschieden, dass eine datenschutzrechtliche Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht als freiwillig im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt, wenn sie zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an einem sportlichen Landeskadertest ist.

Sachverhalt:
Ein Sportfachverband verlangte im Rahmen eines Kadertests für Nachwuchssportler:innen die Einwilligung in die Verarbeitung umfangreicher personenbezogener Daten, darunter Leistungsdaten, Video- und Fotoaufnahmen sowie deren Weitergabe und Speicherung zu verschiedenen Zwecken. Die Teilnahme am Test war nur bei vollständiger Zustimmung zu allen fünf Punkten der Einwilligungserklärung möglich.

Rechtliche Bewertung:
Das VG Berlin stellte fest, dass die Einwilligung nicht freiwillig im Sinne von Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Abs. 4 DSGVO war. Maßgeblich sei, ob die Einwilligung für die Durchführung des Tests erforderlich ist. Die Verarbeitung der Leistungsdaten zur unmittelbaren Testdurchführung (Punkt 1) wurde als erforderlich anerkannt. Die darüber hinausgehenden Zwecke – insbesondere Trainingssteuerung, Talentsichtung, wissenschaftliche Nutzung und zentrale Speicherung (Punkte 2–5) – seien hingegen nicht notwendig für die Durchführung des Tests.

Kopplungsverbot:
Die Kopplung der Teilnahme an die Einwilligung in nicht erforderliche Datenverarbeitungen verstößt gegen Art. 7 Abs. 4 DSGVO. Eine echte Wahlmöglichkeit bestand nicht, da die Teilnahme ohne vollständige Zustimmung ausgeschlossen war. Die Einwilligung war daher nicht freiwillig.

Informationsdefizite:
Zusätzlich bemängelte das Gericht die unzureichende Transparenz der Einwilligungserklärung. Die Zwecke der Datenverarbeitung, die Verantwortlichen sowie Speicherfristen wurden nicht hinreichend dargelegt. Dies widerspricht den Anforderungen aus Art. 5 Abs. 1 lit. a–c DSGVO.

Rechtsfolge:
Die datenschutzrechtliche Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde wurde als rechtmäßig bestätigt. Die Klage des Sportverbands blieb erfolglos.

Einordnung:
Das Urteil konkretisiert die Anforderungen an die Freiwilligkeit von Einwilligungen im Kontext freiwilliger Leistungen, insbesondere im Bereich des Jugendsports. Es betont die Bedeutung des Kopplungsverbots und der Transparenzpflichten bei der Verarbeitung sensibler Daten Minderjähriger.


Quellen:

Das Beitragsbild sowie der Beitragstext wurden mithilfe von KI-Systemen generiert, wobei die Kontrolle über das Ergebnis bei natürlichen Personen lag. Sämtliche Eingaben in KI-Systemen verfolgten Zwecke der wissenschaftlichen Forschung.