Mit Urteil vom 23. Mai 2025 (Az. 15 UKl 2/25) hat das Oberlandesgericht Köln einen Eilantrag gegen Meta abgelehnt, der sich gegen die Nutzung öffentlich geteilter Nutzerdaten von Facebook und Instagram zum Training eines KI-Modells richtete. Während die Legal Tribune Online (LTO) bereits über die grundsätzliche Entscheidung berichtete, liefert das Urteil selbst zusätzliche, bislang unbeachtete Details zur rechtlichen Bewertung und zur konkreten Datenverarbeitungspraxis von Meta.
Neu und besonders relevant ist die differenzierte Betrachtung der verwendeten Datentypen: Das Gericht unterscheidet zwischen sogenannten „First Party Data“ – also von Nutzer:innen selbst öffentlich eingestellten Inhalten – und „Flywheel-Daten“, also Interaktionen der Nutzer:innen mit dem KI-System selbst. Letztere umfassen etwa Feedback auf KI-generierte Inhalte, was auf eine dynamische Trainingsarchitektur hindeutet. Diese Unterscheidung wurde in der LTO-Berichterstattung nicht thematisiert.
Zudem betont das Gericht, dass Meta bereits im März 2024 die irische Datenschutzbehörde (DPC) über das Vorhaben informiert und im Juni 2024 eine Nutzerinformation veröffentlicht hatte. Diese frühzeitige Kommunikation wertet das Gericht als Indiz für Transparenz und Sorgfalt, was im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten von Meta berücksichtigt wurde.
Ein weiterer Aspekt, der im Urteil hervorgehoben wird, ist die Beschränkung auf volljährige Nutzer:innen sowie die explizite Ausklammerung privater Inhalte wie Direktnachrichten. Das Gericht erkennt darin eine bewusste Eingrenzung der Datenverarbeitung, die die Eingriffsintensität mindert. Auch die Möglichkeit zum Widerspruch bis zum 26. Mai 2025 wird als mildernd gewertet.
Bemerkenswert ist schließlich die prozessuale Einordnung: Das OLG Köln verweist auf seine ausschließliche Zuständigkeit nach § 6 UKlaG und betont, dass im Eilverfahren keine Vorlage an den EuGH erfolgen könne. Die summarische Prüfung sei daher nicht geeignet, eine endgültige Klärung der komplexen datenschutzrechtlichen Fragen herbeizuführen. Insgesamt liefert das Urteil eine differenzierte Bewertung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von KI-Trainingsdaten aus sozialen Netzwerken und zeigt, wie Gerichte versuchen, technologische Innovation und Grundrechtsschutz in Einklang zu bringen – zumindest vorläufig.
Quellen:
Das Beitragsbild sowie der Beitragstext wurden mithilfe von KI-Systemen generiert, wobei die Kontrolle über das Ergebnis bei natürlichen Personen lag. Sämtliche Eingaben in KI-Systemen verfolgten Zwecke der wissenschaftlichen Forschung.