Neuer Anlauf zur Vorratsdatenspeicherung?

Der EU-Rat wagt nach einem Bericht von heise.de einen neuen Anlauf zur Ermöglichung einer Vorratsdatenspeicherung.

Im Oktober vergangenen Jahres war wohl noch geplant, den Ermittlungsbehörden via Neuregelung der E-Privacy-VO Zugang zu den gewünschten Informationen zu verschaffen. Dies geht aus einem von Corporate Europe Observatory über eine Informationsfreiheitsabfrage erlangten Dokument hervor. Angriffspunkt der Behörden wären dann die bei Providern kurzzeitig gespeicherten Nutzer- und Nutzungsdaten. Die Speicherfrist solle auf sechs Monate erhöht werden und über diesen Umweg den Ermittlern zugänglich gemacht werden. In dem Papier, das von der eigentlich für Datenschutz zuständigen Arbeitsgruppe erstellt wurde, sind als Zugriffsgrund „rechtswidrige Nutzungen“ genannt, was nicht nach Straftat oder Tatobjekt differenzieren würde.

Im April 2018 wurde nun laut einem von statewatch veröffentlichten Ratsdokument das österreichische Modell als Möglichkeit zur Umsetzung angesehen.
Dabei sieht die bulgarische Ratsspitze „erneuerbare Anordnungen“ durch entsprechend mit Kompetenzen ausgestattete mitgliedsstaatliche Behörden vor, die EU-weit für alle Provider gelten sollen. Es sollen dann auf Grund der Behördenbeschlüsse Telekommunikationsdaten „anlassbezogen“ unter bestimmten Voraussetzungen für eine zu bestimmende Zeit von Providern und Netzbetreibern archiviert werden.

Durch diese Hintertür läge qua gesetzlicher Regelung nach bisherigen Erkenntnissen keine Einschränkung von Grundfreiheiten vor. Lediglich die einzelnen Behördenanordnungen könnten dann ob ihrer möglichen Rechtswidrigkeit angegriffen werden. Durch die „Erneuerbarkeit“ würden dann eine Vielzahl von behördlichen Beschlüssen geschaffen, die jeweils einzeln in den entsprechenden Mitgliedsstaaten zu überprüfen wären.

Falls es zur Umsetzung kommt, bleibt abzuwarten, wie der EuGH dies mit seiner ständigen Rechtsprechung (2014, 2016) vereinbar sieht. Je nach dem wie dieser „Anlassbezug“ ausgeformt und ausgenutzt wird, stellt sich die Frage nach dem Verstoß gegen Grundfreiheiten erneut.
Denkbar wäre ein umfassendes Beweisverwertungsverbot (ähnlich „fruit of the poisoneous tree“) für aus oder auf Grund dieser Datensätze gewonnener Erkenntnisse. Mit letzterem würde die eventuell neu geschaffene Regelung leer laufen.

Quelle: https://heise.de/-4044349

EU-Ratsdokument Oktober 2017: https://www.asktheeu.org/en/request/updated_discussions_in_telecommu#incoming-16851

EU-Ratsdokument April 2018: http://www.statewatch.org/news/2018/apr/eu-data-retention-renewable.htm

EuGH-Urteil 08.04.2014: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=150642&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=416383