Zur Anwendbarkeit der Datenschutzbestimmungen des TMG

Die Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) wurden bislang nicht an die DSGVO angepasst. Es stellt sich somit die Frage nach deren Anwendbarkeit ab dem 25.5.2018. Im Grundsatz hat die DSGVO Anwendungsvorrang; eine Einschränkung ergibt sich ggf. aber aus Art. 95 DSGVO.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) stellt nun in einem Positionspapier ihre Auffassung zu der Frage dar. Demnach sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften des TMG mit Gültigkeit der DSGVO nicht mehr anwendbar. Eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Anbieter von Telemedien findet sich nach Auffassung der DSK nur mehr in Art. 6 Abs. 1 DSGVO.