Verschwiegenheitspflicht beim legal outsourcing Überarbeitung

Die überarbeitete BORA tritt in zum 01.07.2015 in Kraft. Die Regelung ist nicht unumstritten, so wird zwar klargestellt, dass kein Verstoß vorliegt, wenn die Einwilligung des Mandanten vorliegt (§2 Abs. 3 BORA) aber auch wenn es sich um „sozialadäquates“ Verhalten handelt, dass jedoch nicht, nach Meinung des Autors nicht hinreichend eng definiert ist. Auch wird §2 Abs. 6 BORA kritisch gesehen, nachdem ein Rechtsanwalt solche Dienstleister nicht beauftragen darf, bei denen „konkrete Zweifel an der mit Blick auf die Verschwiegenheitspflicht erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben und nach Überprüfung verbleiben“.

Offizeller Beschluss der BRAK: http://www.brak.de/w/files/01_ueber_die_brak/5sv/141117-beschluesse-7-sitzung-5-sv_fuer-internet-1.pdf