USA: Klingeltöne in der Öffentlichkeit verletzen keine Urheberrechte

Nachdem Verwertungsgesellschaften bislang erfolglos versucht haben, Abgaben auf „Happy Birthday“-Ständchen zu erheben, hat nun der District Court des südlichen Bezirks New York mittels „Opinion & Order“ mitgeteilt, dass das Abspielen von Klingeltönen in der Öffentlichkeit keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Damit folgt das Gericht dem Amicus Curiae-Schriftsatz der EFF, Public Knowledge und dem Center for Democracy & Technology. 

Die American Society of Composers, Authors, and Publishers (ASCAP) hatte die Meinung vertreten, dass Verbraucher eine pauschale Abgabe auf Klingeltöne entrichten sollten, da diese oftmals in der Öffentlichkeit zu hören seien und dadurch die Rechte der Rechteinhaber verletzten. Das Gericht hob nun hervor, dass Section 110(4) des Copyright Acts klarstellt, dass das Abspielen von Musik in der Öffentlichkeit keine Urheberrechte verletzt, solange die Wiedergabe nicht aus direkt oder indirekt kommerziellen Beweggründen geschieht.

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