Spanien: Gerichtsbeschluss zu unerlaubten Eingriffen in technische Schutzmaßnahmen

Der Beschluss des Landgerichts Valencia vom 07. März 2008 ist nun veröffentlicht worden, wonach die Modifizierung von Chips einer Spielkonsole dann nicht strafbar sein soll, wenn die modifizierten Chips nicht ausschließlich zu illegalen Anwendungen bestimmt sind. Das Gericht hatte in einem Beschwerdeverfahren darüber zu entscheiden, ob das Verhalten eines Geschäftsmannes aus Valencia als strafbar zu erachten sei, der Playstation-Konsolen mit modifizierten Chips angeboten hatte, durch die es möglich wurde, auch markenfremde Spiele über die Playstation-Konsole laufen zu lassen. Gegen die Einstellung des Strafverfahrens hatte unter anderem die spanische Niederlassung von Sony Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittelgericht hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, wie Art. 270 Abs. 3 des spanischen Strafgesetzbuches auszulegen sei, der für den unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bzw. Geldstrafe vorsieht. Schon bei der Einführung des Straftatbestands des Art. 270 Abs. 3, der auf die EU-Richtlinie 2001/29/EG zurückgeht, also in Deutschland mit dem § 108b UrhG vergleichbar ist, war über dessen Auslegung gestritten worden (siehe JIPS-Nachricht vom 13.10.2004). Das Gericht vertritt nun die Auffassung, dass der Straftatbestand dann nicht erfüllt sei, wenn der Eingriff in technische Schutzmaßnahmen auch dazu geeignet sei, rechtlich zulässige Anwendungen zu ermöglichen. In dem zugrundeliegenden Fall war  festgestellt worden, dass der modifizierte Chip es nicht nur ermöglichte, markenfremde Spiele zu verwenden, sondern auch dazu geeignet war, Originalspiele anderer Zonen zu verwenden oder die Konsole in einen PC umzuwandeln. Da diese Maßnahmen aber zulässig seien, sah das Landgericht Valencia in dem Anbieten des  modifizierten Chips kein tatbestandsmäßiges Verhalten i.S.v. Art. 270 Abs. 3.

Related Links