Saarländische Gastronomien müssen Kundendaten speichern

Gastronomen im Saarland müssen seit dem 15.05.2020 verpflichtend Kundendaten erheben und speichern, um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können. Das heißt der Name, Wohnort und Telefon oder E-Mail Adresse sowie die Ankunftszeit müssen vom Betreiber der Gastronomie entweder bereits bei der Terminbuchung oder spätestens beim Besuch vermerkt werden. Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ergibt sich aus der rechtlichen Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Die Kontaktdaten sind im Falle einer Aufforderung durch die Gesundheitsämter von den Gastronomen zu übermitteln, um in einem Corona-Infektions-Fall die Personen zu informieren, die mindestens 15 Minuten mit der infizierten Person Kontakt hatten. Nach vier Wochen müssen die Daten vom Betreiber der Gastronomie vernichtet werden. Die Gäste sind nach Art. 13 DSGVO über die Datenerhebung und -verarbeitung zu informieren. Für die Gastronomen ist auf der Internetseite der saarländischen Datenschutzbehörde ein Muster für entsprechende Datenschutzhinweise zu finden.

Quelle: https://www.datenschutz.saarland.de/informationsfreiheit/aktuelles/detail/verordnung-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie-vom-15-mai-2020-und-verpflichtende-kundendatenverarbeitung-fuer-gastronomen