Rechtsdienstleistung durch einen Datenschutzbeauftragten zulässig

Nach Ansicht des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordhrein-Westfalen
Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch einen nicht Anwalt ist nach Ansicht des Gerichtes nach § 1 Abs. 3 RDG i.V.m Art 37 DSGVO zulässig.
 
 
Der Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 12.03.2021, Az. 1 AGH 9/19: 
 
„–aus § 1 Abs. 3 RDG könne sich die Zulässigkeit der Rechtsdienstleistung auch aus einem anderen Gesetz ergeben, so sei dies im Rahmen der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte auf Basis der DSGVO der Fall. Diese Auffassung werde auch von der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Land Nordrhein-Westfalen vertreten (vgl. Bl. 11 BA).“
 

In seinem Urteil vom 12.03.2021, Az. 1 AGH 9/19, hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westphalen entschieden, dass Datenschutzbeauftragte Rechtsdienstleistungen im Sinne der §§ 1 Abs. 3, 3 RDG erbringen dürfen.

Die entsprechende Befugnis hierzu ergebe sich aus Art. 39 DSGVO, der das Aufgabenfeld des Datenschutzbeauftragten hinreichend genau beschreibe und diesem die Befugnis erteile, die dazugehörigen rechtsberatenden Aufgaben wahrzunehmen.

Urteil im Volltext: https://openjur.de/u/2336889.html