Die Pflichten aus Art. 50 der KI-Verordnung (KI-VO) gelten primär für Systeme außerhalb des Hochrisiko-Bereichs und greifen unabhängig vom jeweiligen Risikoniveau. Übergeordnetes Ziel der Regelung ist der Schutz der autonomen Entscheidungsfähigkeit natürlicher Personen, insbesondere in Situationen, in denen der Einsatz von KI nicht unmittelbar erkennbar ist. Art. 50 wirkt dabei ergänzend zu anderen rechtlichen Regimen. Die Norm unterteilt sich in verschiedene Offenlegungstatbestände (Fallgruppen):
