Nutzung der Gesichtserkennungsdatenbank durch Hamburger Polizei durfte nicht untersagt werden

Zur Aufklärung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel in Hamburg begangen worden sein sollen, setzt die Hamburger Polizei eine Gesichtserkennungssoftware („Videmo 360“) ein. Die Ergebnisse dieser Datenverarbeitung werden in einer Referenzdatenbank gespeichert.  Zuletzt hatte der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Prof. Dr. Johannes Caspar, die Löschung dieser Referenzdatenbank angeordnet.Diese Löschanordnung wurde von der Polizei Hamburg jedoch nicht umgesetzt (wir berichteten: http://www.jura.uni-saarland.de/hamburger-polizei-ignoriert-loeschanordnung-des-landesdatenschutzbeauftragten/).

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Anordnung nun mit dem am 23.10.2019 verkündeten Urteil aufgehoben. Der Pressemitteilung ist zu entnehmen, dass das Gericht fehlende eigene Feststellungen des Datenschutzbeauftragten zu einem Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften bemängelt. Zudem hält das Gericht die Anordnung für ermessensfehlerhaft, da der Datenschutzbeauftragte die Möglichkeit der Polizei Auflagen zur Datenverarbeitung zu erteilen nicht nutzte und seiner Entscheidung einen fehlerhaften Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt haben soll.  Da es dem in der konkreten Konstellation nicht mehr bedarf, erfolgte keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Datenverarbeitung. Inhalt und denkbare Folgen des Urteils, sowie insbesondere die Entscheidung des Gerichts, eine Berufung nicht zuzulassen, werden in einer Pressemitteilung des Datenschutzbeauftragten kritisiert. Nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe soll daher ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Hamburg geprüft werden.  

Quellen:

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts: https://justiz.hamburg.de/aktuellepresseerklaerungen/13105802/pressemitteilung/

Pressemitteilung des Datenschutzbeauftragten: https://datenschutz-hamburg.de/pressemitteilungen/2019/10/2019-10-24-vg-urteil