Neues Urteil zur Google-Bildersuche – „Vorschaubilder II“

Nachdem der BGH im vorigen Jahr eine wichtige Entscheidung zu der urheberrechtlichen Haftung einer Bildersuchmaschine getroffen hatte ( "Vorschaubilder I", I ZR 69/08), musste er sich vor Kurzem in einer etwas abgewandelten Situation mit dieser Frage nochmals befassen.
In dem neuen Fall war es nicht der Kläger (und Urheber), der die Bilder ins Internet gestellt hatte und sich dann gegen das Erstellen von Vorschaubildern in der Übersicht der Google-Bildersuche gewehrt hat.
Die Bilder, von denen Vorschaubilder generiert und über diese eine Verlinkung auf die Fund-Seiten stattfand, wurden von Dritten hochgeladen, ohne dass ihnen Nutzungsrechte eingeräumt waren.
Der BGH führt hierzu aus, dass, ganz nach dem Urteil Vorschaubilder I, das Unterlassen geeigneter Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Auffindens durch Suchmaschinen, ein Einverständnis des Rechteinhabers darstellt. Somit entfällt die Rechtswidrigkeit des vorliegenden Verstoßes gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) durch die Vorschaubilder. Dies soll nach dem neuen Urteil auch für den Fall, dass die Bilder mit Einverständnis des Urhebers einmal von Dritten ins Internet gestellt wurden und dann von anderen Seitenbetreibern ohne Nutzungsrecht übernommen wurden, gelten. Wenn bei einer von dem Urheber erlaubten öffentlichen Zugänglichmachung, wie hier im Fall, keine Schutzmaßnahmen getroffen wurden, so gilt das Einverständnis des Rechteinhabers bezüglich der Vorschaubilder auch für unrechtmäßige öffentliche Zugänglichmachung. Begründet wird dies mit dem Fakt, dass die automatisierte Bildersuche nicht zwischen rechtmäßig und rechtswidrig öffentlich zugänglichgemachten Inhalten unterscheiden kann. Somit darf der Suchmaschinenbetreiber ein einmaliges Einverständnis der Auffindbarkeit des Bildes auch auf das erstellen und anbieten von Vorschaubildern verstehen, die auf unberechtigten "Kopien" beruhen.
Schließlich führt der BGH aus, dass der Urheber ja den Nichtberechtigten, welche die Bilder ins Internet gestellt hat, urheberrechtlich in Anspruch nehmen könne. Pressemittleilung des BGH

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