Kein Recht auf Papieralternative zur Gesundheitskarte

Zwei Versicherte hatten von ihren Krankenkassen verlangt, dass sie anstelle der elektronischen Gesundheitskarte eine Papieralternative nutzen dürften. Als Grund für ihr Anliegen brachten sie Datenschutzbedenken ein. Die auf der Chipkarte gespeicherten Daten und die zentralisierte Datenverarbeitung sei nicht sicher.
Das Bundessozialgericht entschied nun, dass die Kläger keine entsprechenden Rechte geltend machen können, da die Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte im Einklang mit der DSGVO stehen und auch keine Grundrechte verletzen. „Eine absolute Datensicherheit kann es nicht geben,“ die DSGVO verfolge daher auch einen risikobasierten Ansatz.

Quelle: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bsg-b1kr720r-b1kr1520r-kein-papierersatz-fuer-elektronische-gesundheitskarte-datenschutz-dsgvo/