Kammergericht Berlin: Datenschutzrechtliche Einwilligung im Facebook „App-Zentrum“ wegen unzureichender Information der Nutzer unwirksam

Mit einem Urteil vom 22.9.2017 (Az.: 5 U 155/14) hat das Kammergericht Berlin im Berufungsverfahren ein Urteil des LG Berlin (ZD 2015, 133) bestätigt.

In dem Verfahren hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die Facebook Ireland Ltd. wegen verschiedener Rechtsverstöße auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Gericht musste sich dabei mit der Frage der Anwendbarkeit deutscher Datenschutzregelungen sowie den Anforderungen an eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung für Spieleanwendungen in sozialen Netzwerken auseinandersetzen.

Der vzbv begehrte die Unterlassung der Präsentation bestimmter Spiele im „App-Zentrum“, wenn vom Verbraucher eine Einwilligung verlangt wird die es dem Spieleanbieter gestattet im Namen des Spielers zu posten „und vieles mehr“. Das Kammergericht hielt deutsches Datenschutzrecht trotz des Unternehmenssitzes von Facebook in Irland für anwendbar, denn die Facebook Germany GmbH (eine deutsche Tochtergesellschaft der Facebook Ireland Ltd.) erbringe durch das Werben von Werbekunden auf dem deutschen Markt eine hinreichende und effektive Tätigkeit als Niederlassung i.S.d. Art. 4 Abs.1 lit. a) der Richtlinie 95/46/EG (sog. „Datenschutzrichtlinie“). In materieller Hinsicht hielt das Kammergericht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Rechtsbruchs (§ 3a UWG n.F.) für gegeben. Die von Facebook verwendete Gestaltung verstoße gegen § 28 Abs. 3 S. 1, § 4a Abs.1 S. 1, S. 2 BDSG sowie gegen § 13 Abs. 1 S. 1, S. 2 TMG. Der Verbraucher werde nicht einheitlich Informiert, ob er eine Einwilligung für die jeweilige Verarbeitung allein mit der Anwendung der App erklären möchte.

Zudem bestätigte das Kammergericht die Unwirksamkeit folgender AGB-Klausel die Facebook im Zusammenhang mit Spiele-Apps im „App-Zentrums“ verwendete: „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten“. Eine derartige Klausel benachteilige den Nutzer entgegen § 307 Abs. 1 BGB unangemessen. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot und sei in Ermangelung einer Festlegung eindeutiger Zwecke für eine Datenverarbeitung auch zu unbestimmt, so die Argumentation des Kammergerichts.

Urteil des Kammergerichts: https://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/2017/11/03/facebook_kg_berlin_ua_14227-3.pdf

Meldung bei Beck-Online: https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Freddok%2Fbecklink%2F2008233.htm