EuGH zum Urheberrecht

Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsverfahren klargestellt, dass Normen von Mitgliedsstaaten, die eine doppelte oder dreifache Lizenzgebühr bei Urheberrechtsverstößen gewähren europarechtskonform sind.

Im Ausgangsverfahren vor einem polnischen Gericht, wurde den Klägern mehrfach ein Betrag zugesprochen, welcher nach der jeweiligen Einlegung von Rechtsmitteln beider Parteien zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen wurde. Wegen des nun ausstehenden dritten Urteils des vorlegenden Gerichts in dieser Rechtssache, legte es dem EuGH die Frage vor, ob eine doppelte oder gar dreifache Lizenzgebühr als angemessene Entschädigung nicht Art. 13 RL 2004/48 und dem darauf bezogenen Erwägungsgrund 26 entgegen steht.

Zusammengefasst, sieht der EuGH die Möglichkeit der Gewährung einer doppelten oder dreifachen Lizenzgebühr als europarechtskonform an. Begründet wird dies u.a. damit, dass die Richtlinie lediglich Mindeststandards zum Schutze geistigen Eigentums festsetzt und Mitgliedstaaten durchaus darüber hinausgehen können. Weiterhin handele es sich um eine Pauschalvergütung, die nicht den tatsächlich entstandenen oder gar immateriellen Schaden abdecke, mithin scheidet die Kategorisierung als „Strafschadensersatz“ aus. Das Vorbringen in der Verhandlung zeige zudem auf, dass ein Ersatz nach allgemeinen Vorschriften deutlich höher ausfallen könnte als die multiplizierte Lizenzgebühr, womit keine unangemessene Vergütung vorliege.

Das Urteil bestätigt auch deutsche Rechtsprechung; so wird laut urheberrecht.org u.U. von Gerichten hierzulande das Doppelte des ermittelten Betrages zugesprochen, wenn der Urheber nicht genannt wurde.

Quelle: http://www.urheberrecht.org/news/5797/

Urteil: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=187122&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=70283