EuGH anonymisiert Vorabentscheidungssachen

Nach dem 25.05.2018 an dem die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Geltung gelangt ist, wurde vom Gerichtshof der europäischen Union (EuGH) beschlossen, dies auch im Rahmen seiner Vorabentscheidungsverfahren stringent durchzusetzen.

Ab dem 01.07.2018 werden daher alle anhängigen Vorabentscheidungsverfahren mit Beteiligung natürlicher Personen vor Veröffentlichung anonymisiert. Dies soll durch Abkürzung der Namen der betroffenen Personen geschehen und durch Entfernen von Details, die zur Identifikation dienen könnten. Zudem werden die Personen in allen anderen veröffentlichten Dokumenten (wie bspw. Pressemitteilungen) ebenfalls anonymisiert. Dies dient der Verringerung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und entspricht dem Prinzip der Datenminimierung  der DSGVO.

Dadurch ändert sich auch die bisherige Bezeichnung der EuGH-Urteile, die bisher die Namen der Parteien trugen. Grundsätzlich werden auch hier die Anfangsbuchstaben der Namen genutzt, zusätzlich soll jedoch noch ein Unterscheidungsmerkmal dazukommen, sofern nur zwei natürliche Personen beteiligt sind und nicht durch vollständige Nennung einer juristischen Person als Partei unterschieden werden kann. Dieses Unterscheidungsmerkmal kann eine juristische Person sein, die nicht Partei des Rechtsstreites ist, solange sie daran beteiligt ist. Ebenso kann es sich um die Problematik oder den Gegenstand des Rechtsstreites handeln.

Diese Maßnahme steht in Einklang mit vorherigen Entscheidungen des EuGH, wie der Google Spain Entscheidung in der das sogenannte Recht auf Vergessenwerden durch den EuGH bestätigt wurde, und anderen zwischenstaatlichen Abkommen der EU.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 96/18 vom 29.06.2018 des EuGH