BVerwG: Weiterhin Internetverbot für verschiedene Glücksspiele

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verbot, Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, mit dem Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar und zwar auch nach der teilweisen Öffnung des Vertriebswegs Internet für Sportwetten und Lotterien.
Das BVerwG hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Klägerinnen mit Niederlassungen auf Malta und in Gibraltar boten im Internet Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele an; die Klägerin in dem Verfahren 8 C 18.16 außerdem Online-Sportwetten, die notwendige Konzession lag nicht vor. Das Land Baden-Württemberg hatte dies untersagt. Gegen diese glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen wandten sich die Klägerinnen.

Das VG wies die Klagen ab. Der VGH gab ihnen statt und hob die Untersagungen auf. Auf die Revisionen des beklagten Landes hob das BVerwG die Berufungsurteile auf und wies die Berufungen gegen die klageabweisenden Urteile des VG zurück.

Die Untersagung sei rechtmäßig, da das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel im Internet mit Ausnahme von Sportwetten und Lotterien verboten sei. Das Verbot verstoße auch nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit. Dies hatten EuGH und BVerwG bereits hinsichtlich des vormals geltende generellen Internetverbots im entschieden. Zwar gab es eine teilweise Öffnung des Vertriebswegs Internet durch die im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Möglichkeit eines streng regulierten Angebots an Sportwetten und Lotterien. Dadurch sollen aber der Spielbetrieb überwacht und der Schwarzmarkt bekämpft werden.

Auch die Untersagung von Online-Sportwetten sei aufrecht zu erhalten, da keine Konzession vorliege. Das Erfordernis einer Konzession sei mit dem Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Es bewirke keine Diskriminierung von in anderen Mitgliedsstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern. Sie seien eindeutig formuliert und setzten dem Auswahlermessen der zuständigen Behörden ausreichende Grenzen.

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts: http://www.bverwg.de/pm/2017/74