BGH zur Panoramafreiheit – AIDA Kussmund

In seinem Urteil vom 27.04.2017 entschied der BGH in der Sache „AIDA Kussmund“ (I ZR 247/15) über die Panoramafreiheit. Im konkreten Fall ging es darum, dass ein Reiseveranstalter ein Bild eines AIDA-Schiffes mit dem charakteristischen Kussmund auf dem Schiff im Internet nutzte. Dabei hielten die AIDA-Cruises das exklusive Recht „die Bemalung an den Bordwänden zu erhalten, zu restaurieren, zu entfernen und erneut, unverändert auf jeweilige Bordwand zu reproduzieren und die Entwürfe und Reinzeichnungen beliebig zu vervielfältigen“. Mit der Abbildung auf der Internetseite des Reiseveranstalters sahen die AIDA-Cruises sich in ihren Rechten verletzt.

 

Nun entschied der BGH, dass die Abbildung des Schiffes auf der Internetseite rechtmäßig gewesen ist. Die Abbildung des Schiffes war nach dem Urteil der Richter von der sogenannten Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gedeckt. Diese sei auch auf mit Fahrzeugen verbundenen Werken anwendbar. Dazu der BGH:

 

„Das mit dem „AIDA Kussmund“ dekorierte Kreuzfahrtschiff befindet sich bleibend an öffentlichen Orten, weil es dazu bestimmt ist, für längere Dauer auf der Hohen See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt zu werden, und dort von Orten aus, die für jedermann frei zugänglich sind wahrgenommen werden kann. Es kann auf diesen grundsätzlich allgemein zugänglichen Gewässern aus oder – etwa im Hafen – vom jedermann frei zugänglichen Festland aus gesehen werden. Es kommt nicht darauf an, dass sich der „AIDA Kussmund“ mit dem Kreuzfahrtschiff fortbewegt und zeitweise an nicht öffentlich zugänglichen Orten – etwa in einer Werft – aufhalten mag.“

Quellen:

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-urteil-izr24715-aida-kussmund-foto-bewegtes-objekt-schiff-urheber-werbung-marke/

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2017&Sort=3&nr=78115&pos=6&anz=62