BGH: Deutscher Gerichtsstand für Flugtickets

In einem Urteil vom 16. März 2021 (Az. X ZR 9/20) hat der BGH die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Streitigkeiten bzgl. von Fluggastrechten bejaht. 

Im konkreten Sachverhalt wurde ein Ticket auf airfrance.de gebucht. Allerdings gab es keinen weiteren Bezug zu Deutschland (Abflugort USA; Zielort London).

Während die niederen Instanzen eine deutsche Zuständigkeit verneinten, hat der BGH nun entschieden, dass Frankfurt Gerichtsstand und damit deutsche Gerichte für die Sache zuständig seien. Er stütze dies auf folgende wesentliche Punkte:

  • die Pflichtangaben gem. § 5 TMG („Impressum“),
  • die Top-Level-Domain .de,
  • die Bezeichnung als „Air France in Deutschland“,
  • den Hinweis auf die ausstellende IATA-Agentur auf dem elektronischen Ticket.
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Quellen: