Ausweispflicht bei beA-Nutzung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Beschl. v. 14.09.2020, Az. 6 AZB 23/20) klargestellt, dass ein Rechtsanwalt, der einen Berufungsschriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) mittels einer einfachen Signatur aus seinem eigenen Postfach heraus an das Berufungsgericht versendet, am Ende des Schriftsatzes klarmachen muss, dass er derjenige ist, der die Verantwortung für diesen Schriftsatz übernimmt. Im konkreten Fall hatte der betroffene Rechtsanwalt lediglich das Wort „Rechtsanwalt“ am Ende des Schriftsatzes verwendet. Dieses genügte dem BAG zur Klarstellung der Identität nicht. Vielmehr müsse laut Gericht am Ende eines Schriftsatzes unmissverständlich klargestellt werden, wer der Verfasser bzw. Absender dieses Schriftsatzes ist.
Im konkreten Fall gewährte das Gericht dem betroffenen Rechtsanwalt jedoch dennoch die Wiedereinsetzung, da das Gericht den Anwalt nicht auf diesen Fehler hinwies und damit den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzte.

Quelle: https://www.lto.de/recht/juristen/b/bea-bag-6azb2320-elektronischesanwaltspostfach-schriftsatz-signatur-qualifiziert-wiedereinsetzung/