Nachrichten der Woche

17.05.16 19:15

eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung

Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


17.05.16 19:12

Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Einführung der...


02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: EuGH-Entscheidung zum Datenschutzrecht - Videoüberwachung im privaten Bereich

18.12.14 08:01

Der EuGH hat auf die Vorlagefrage des obersten tschechischen Verwaltungsgerichtshofs am 11.12.2014 entschieden, dass grundsätzlich auch Privatpersonen bei Einsatz von Videoüberwachung die Bestimmung der EU-Datenschutzrichtlinie zu beachten haben (EuGH, Urt. v. 11.12.2014 - Rs. C-212/13).
Die Vorlagefrage beschäftigte sich mit der Auslegung von Art. 3 II DSRL. Der dortige zweite Spiegelstrich bestimmt, dass die Richtlinie keine Anwendung findet "auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird". Ein tschechischer Hausbesitzer hatte sein Haus per Video überwacht, dabei aber auch öffentlichen Raum erfasst und die aufgenommenen Bilder dauerhaft gespeichert.
Der EuGH verweist unter anderem auf Art. 1 DSRL sowie auf den 10. Erwägungsgrund und auf das Google-Urteil (Rn. 27 ff.). An den Datenschutz seien hohe Anforderungen zu stellen,  ein möglichst hohes Schutzniveau, das auch gerade im Bereich den Privatsphäre berücksichtigt, sei zu gewährleisten. Daher sei die Ausnahme des Art. 3 II 2. Spiegelstrich DSRL eng auszulegen. Eine Erfassung öffentlichen Straßenraums falle jedenfalls nicht mehr unter eine "ausschließlich 'persönliche oder familiäre' Tätigkeit" (Rn. 33).

Urteil im Volltext