Nachrichten der Woche
eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung
Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...
Thema: Herausgabe von Zugangscodes
Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...
Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an
In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der
Störerhaftung für...
Elektronische Akte im Strafprozess
Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Einführung der...
Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern
Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...
Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor
Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...
News: AG München: Urteil zur Störerhaftung
26.11.14 10:19In dem Urteil des AG München vom 31.10.2014 wird die auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten gerichtete Klage des Rechteinhabers gegen die Inhaberin eines Internetanschlusses abgelehnt.
Der Kläger hatte vorgetragen, dass über den Internetanschluss zu näher benannten Zeitpunkten Urheberrechtsverletzungen begangen worden seien.
Die Anschlussinhaberin hatte vorgetragen, sie sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, sie konnte schlüssig darstellen, wo sie tatsächlich gewesen war. Weiterhin hatte sie vorgetragen, ihr WLAN mit einem ausreichend sicheren Passwort versehen zu haben. Auch habe sie Personen, die den Anschluss ebenfalls nutzten (zwei Söhne und der Ehemann) instruiert, keine Urheberrechtsverletzungen vorzunehmen.
Das Gericht sah die der Beklagten obliegende sekundäre Darlegungslast damit als erfüllt an. Es stellte fest, dass der Beklagte zu seiner Entlastung nicht beweisen muss wer ggf. die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Allem Anschein nach scheint das AG München mit dieser Entscheidung seine bisherige langjährige Rechtsprechung aufzugeben.