Nachrichten der Woche

17.05.16 19:15

eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung

Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


17.05.16 19:12

Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Einführung der...


02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: Wettbewerbsverstöße im Internet – Haftung des Arbeitgebers für Mitarbeiter

27.11.13 21:54

Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil vom 4. November 2013 (Az. 12 O 83/13) entschieden, dass Unternehmen für ihre Mitarbeiter haften, wenn diese in geschäftlicher Funktion im Internet Wettbewerbsverstöße begehen. Konkret ging es in dem vom Landgericht Freiburg zu entscheidenden Fall um einen Mitarbeiter eines Autohändlers, der auf einer Facebook Fanpage aktiv wurde. Hierbei hatte er kein Impressum angegeben und wesentliche Angaben zu den angebotenen PKW vergessen. Dem Arbeitgeber waren die Social-Media-Aktivitäten seines Mitarbeiters nicht bekannt. Das Landgericht Freiburg führte hierzu aus: "Wirbt ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei dem namentlich benannten Autohaus unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer, haftet das Autohaus für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG, auch wenn es keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte."