Nachrichten der Woche

17.05.16 19:15

eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung

Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


17.05.16 19:12

Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Einführung der...


02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: Etwas zum Schmunzeln: Mit Facebook nicht über Los!

15.06.15 09:33

Ein unter Bewährung stehender Verurteilter kann mit Facebook-Einträgen

so gegen ein ihm auferlegtes Kontaktaufnahmeverbot verstoßen, dass der

Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gerechtfertigt ist. Das hat

der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.05.2015 entschieden

und damit den erstinstanzlichen Beschluss der Strafvollstreckungskammer

des Landgerichts Bielefeld bestätigt.

Gegen den 1979 geborenen Verurteilten aus Löhne verhängte das

Landgericht Bielefeld 2009 wegen versuchten Totschlags und gefährlicher

Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und neun Monaten. Der

Verurteilte hatte seiner damaligen Ehefrau im Juni 2008 aus Verärgerung

und in der irrigen Vorstellung, diese würde ihn betrügen, mit einem

Messer schwere Stichverletzungen beigebracht, um diese zu töten. 2014

wurde der Strafrest nach der Verbüßung von zwei Dritteln der

Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Für die Dauer der vierjährigen

Bewährungszeit erhielt der Verurteilte die Weisung, es zu unterlassen,

Kontakt zur Geschädigten direkt oder indirekt in jeglicher Form, auch

unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen. In der

Folgezeit postete der Verurteilte verschiedene Nachrichten auf seiner

Facebook-Seite, u.a. unter Verwendung eines von ihm der Geschädigten

gegebenen Spitznamens Beschimpfungen wie "du bist ein Schwein wie deine

kinde. Du bist die groß Hure von babelon", zudem Affenfotos mit der

Überschreibung "du bist ein Affe", verbunden mit und dem Vornamen der

Geschädigten, und unter Nennung eines Namens der Schwester der

Geschädigten "sag zu deiner Schwester: Du bist geistig beeinträchtig und

lässt dich schnell von anderen Leuten um den Finger wickeln".

Nach der Entscheidung des 3. Strafsenats ist die Strafaussetzung zur

Bewährung des Verurteilten zu Recht widerrufen worden. Der Verurteilte

habe gröblich und beharrlich gegen ihm erteilte Weisungen verstoßen und

gebe Anlass zu der Besorgnis, dass er erneut Straftaten begehen werde.

Die ihm erteilte Weisung, jegliche direkte oder indirekte

Kontaktaufnahme zur Geschädigten zu unterlassen, habe er mehrfach

missachtet. Über die Einträge auf seiner Facebook-Seite habe der

Verurteilte wiederholt direkt oder - indirekt - über die Schwester

Kontakt zur Geschädigten aufgenommen. Ihm sei bewusst gewesen, dass

zumindest Verwandte und Bekannte der Geschädigten die Einträge lesen und

sie der Geschädigten übermitteln würden. Darauf sei es ihm angekommen.

Auch habe er gewusst, dass die Geschädigte durch einen Bekannten selbst

auf seine Facebook-Seite zugreifen könne. Dass sich die Geschädigte mit

Hilfe Dritter Zugang zu seiner Facebook-Seite verschafft habe, entlaste

den Verurteilten nicht, nachdem er die Facebook-Einträge seiner Seite

öffentlich verwandt und sie damit einem durch ihn nicht näher

bestimmbaren Personenkreis zugänglich gemacht habe.

Die Vielzahl und der beleidigende Inhalt der Facebook-Einträge stellten

einen gröblichen und beharrlichen Weisungsverstoß dar. Dieser gebe

Anlass zu der Besorgnis, der Verurteilte werde erneut Straftaten -

zumindest Beleidigungs- und Bedrohungsdelikte - begehen. Darüber hinaus

sehe der Senat die Gefahr, dass der Verurteilte der Geschädigten

gegenüber erneut gewalttätig werde. Der der ersten Gewalttat zugrunde

liegende Partnerschaftskonflikt sei erkennbar noch nicht aufgearbeitet.

Rechtskräftiger Beschluss des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm

vom 07.05.2015 (3 Ws 168/15)

Quelle:

Beschluss im Volltext: