Nachrichten der Woche

17.05.16 19:15

eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung

Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


17.05.16 19:12

Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Einführung der...


02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: Impressum/Anbieterkennzeichnung: Kontaktformular kein adäquater Ersatz für die Angabe einer E-Mail-Adresse

20.11.13 01:08

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 7. Mai 2013 - Az. 5 U 32/12 klargestellt, dass die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum einer Internetseite notwendig ist, um die Pflicht zur Angabe einer "Adresse der elektronischen Post" nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zu erfüllen. Die Pflicht kann nicht durch die Angabe einer Fax- oder Telefonnummer erfüllt werden. Hier sah das Gericht eine zu hohe Hürde für die Kontaktaufnahme mit dem Betreiber einer Website. Das Gericht führte weiter aus, dass nicht jeder Bürger ein Faxgerät habe und bei einem Telefonat unter Umständen Beweisprobleme entstehen könnten. Ein "Kontaktformular", wie in dem zu entscheidenden Fall von einer irischen Billig-Airline eingerichtet, genüge den Anforderungen ebenfalls nicht, da der Nutzer hier durch Vorgaben des Betreibers (Zeichenanzahl und Beschränkung des Anhangs) eingeschränkt war. Das Urteil ist im Volltext unter folgendem Link abrufbar.