Nachrichten der Woche
eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung
Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...
Thema: Herausgabe von Zugangscodes
Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...
Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an
In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der
Störerhaftung für...
Elektronische Akte im Strafprozess
Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Einführung der...
Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern
Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...
Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor
Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...
News: BGH: Markenrechtsverletzung durch Google-Suchtreffer
21.10.15 06:34Der BGH hat entschieden (Urteil vom 30.07.2015, Az.: I ZR 104/14 – Posterlounge), dass verwendung von Suchbegriffen im Quelltext der eigenen Seite, welche dann über eine Suchmaschine gefunden wird, eine Markenrechtsverletzung darstellt. Der Seitenbetreiber haftet in diesem Fall als Täter nach § 7 Abs. 1 TMG und nicht nur als Störer.
Der Beklagte hatte seine seiteninterne Suchfunktion so gestaltet, dass Suchbegriffe, die Kunden auf seiner Seite eingegeben hatten automatisch in den Quelltext der Seite aufgenommen wurden, um bei Google eine bessere Auffindbarkeit des Internetauftritts zu erreichen. Dem erteilte der BGH eine Absage, sofern markenrechtlich geschützte Begriffe verwendet werden. Der BGH führt dazu aus, dass der Seitenbereiber für die Programmierung seiner Internetseite selbst verantwortlich ist. Der Kläger hatte nämlich argumentiert er hafte nur für die Bereitstellung fremder Informationen nach §§ 8,10 TMG. Der BGH nahm jedoch aufgrund des Verhaltens des Beklagten eigene Informationen und damit eine Haftung nach § 7 Abs. 1 TMG als Täter an.
Das Urteil steht im Gegensatz zur Autocomplete-Entscheidung des VI. Senats (BGHZ 197, 213).
Urteil im Volltext auf der Seite des Bundesgerichtshofs (PDF)