Nachrichten der Woche

17.05.16 19:15

eco unterstützt SpaceNet bei Klage gegen Vorratsdatenspeicherung

Der Internetprovider SpaceNet will, unterstützt von eco, gerichtlich feststellen lassen, dass er...


17.05.16 19:12

Thema: Herausgabe von Zugangscodes

Das Westminter Magistrates' Court hat entschieden, dass der Online-Aktivist und Hacker Laurie Love...


17.05.16 16:29

Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der

Störerhaftung für...


17.05.16 16:27

Elektronische Akte im Strafprozess

Am 04.05.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Einführung der...


02.05.16 09:47

Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern

Unter dem Titel "Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und...


02.05.16 09:44

Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den...


News: Deutschland/Spanien: Gerichte behandeln YouTube unterschiedlich

17.12.10 00:00

Während das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 03.09.2010 feststellt, dass es sich bei YouTube nicht um eine reine Hostingplattform handele, so dass demzufolge auch das Haftungsprivileg des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG für YouTube nicht gelten könne, versteht der Juzgado de lo Mercantil von Madrid als Gericht erster Instanz in einem Urteil vom 20.09.2010 YouTube als einen Diensteanbieter, der keine eigenen Inhalte präsentiert und somit dem Haftungsprivileg des Art. 14 der Richtlinie unterfällt. Diesem Urteil zufolge trifft YouTube keine Verpflichtung, die bei ihm hochgeladenen Dateien ex ante auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu überprüfen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der spanische Fernsehsender „Tele 5“ Klage gegen YouTube eingereicht mit dem Ziel, dass YouTube zusichern solle, keine der bei ihm jetzt und in Zukunft hochgeladenen Videodateien verletze das Urheberrecht des Klägers. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen, da YouTube als Diensteanbieter fremder Inhalte nur dann zur Entfernung von Videodateien verpflichtet sei, wenn er von dem Rechteinhaber bzw. einer staatlichen Stelle auf die Urheberrechtsverletzung aufmerksam gemacht worden sei. Der Kläger hat Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt.